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Kündigung bei Krankheit: Sonderkündigungsschutz, Verdachtskündigung und Ihre Optionen

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Eine Krankmeldung sorgt oft nicht nur für gesundheitliche Belastung, sondern auch für Unsicherheit im Job. Viele fragen sich, ob eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit zulässig ist und welche Rechte sie in dieser Situation haben. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln verständlich und praxisnah.

Darf der Arbeitgeber während der Krankheit kündigen?

Die kurze Antwort: Ja, eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich möglich. Viele glauben, eine Krankschreibung schütze automatisch vor einer Kündigung. Das ist ein weit verbreitetes Missverständnis.

Wichtig ist: Eine Kündigung ist trotz Krankheit möglich, aber nicht wegen der Krankheit, sofern kein besonderer Kündigungsgrund vorliegt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterscheidet drei Arten von Kündigungen:

  • verhaltensbedingte Kündigung
  • betriebsbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung, insbesondere wegen Krankheit

Gerade die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit ist rechtlich besonders anspruchsvoll und nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Kündigung wegen Krankheit: Wann ist sie erlaubt?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Negative Gesundheitsprognose

Es muss wahrscheinlich sein, dass der Arbeitnehmer auch künftig häufig oder langfristig krank sein wird.

2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung

Die Fehlzeiten müssen den Betrieb spürbar belasten, z.B. durch:

  • hohe Entgeltfortzahlungskosten
  • organisatorische Probleme
  • dauerhafte Störungen im Betriebsablauf

3. Interessenabwägung

Das Gericht prüft, ob die Kündigung für den Arbeitgeber zumutbar ist. Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter und bisherige Fehlzeiten spielen eine Rolle.

Besonderer Kündigungsschutz: Wer ist besonders geschützt?

Einige Arbeitnehmergruppen genießen einen erweiterten Kündigungsschutz, der auch während einer Arbeitsunfähigkeit gilt. Eine Kündigung ist hier nur mit Zustimmung einer Behörde oder unter besonders strengen Voraussetzungen möglich.

Besonders geschützt sind unter anderem:

  • Schwangere und Mütter im Mutterschutz: Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung, praktisch kaum durchsetzbar.
  • Arbeitnehmer in Elternzeit: Kündigungsschutz ab Anmeldung der Elternzeit.
  • Schwerbehinderte oder Gleichgestellte: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamts.
  • Betriebsratsmitglieder: Nur außerordentliche Kündigung möglich, zusätzlich mit Zustimmung des Betriebsrats.
  • Pflegende Angehörige in Pflegezeit: Kündigungsschutz ab Ankündigung der Pflegezeit.

Für Betroffene lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob ein solcher Sonderkündigungsschutz greift. Viele Kündigungen scheitern genau an diesem Punkt.

Verdachtskündigung bei Krankheit: Wenn der Arbeitgeber misstraut

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben. Eine Verdachtskündigung ist jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig und setzt einen schwerwiegenden Verdacht voraus, etwa:

  • Vorlage einer offensichtlich unglaubwürdigen AU
  • Verdacht auf „Krankfeiern“
  • Hinweise auf genesungswidriges Verhalten
  • Widersprüchliche Aussagen des Arbeitnehmers

Wichtig: Eine Verdachtskündigung ist keine Kündigung wegen Krankheit, sondern wegen des Verdachts einer Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vorher anhören und konkrete Anhaltspunkte vorweisen.

Arbeitnehmer sollten in solchen Situationen:

  • AU-Bescheinigungen lückenlos einreichen
  • auf Aufforderung der Krankenkasse beim MDK erscheinen
  • keine widersprüchlichen Angaben machen
  • Social-Media-Aktivitäten überdenken (z.B. Partyfotos während AU)

Was passiert mit dem Lohn bei Arbeitsunfähigkeit und Kündigung?

  • Entgeltfortzahlung: Bis zu 6 Wochen, wenn die Krankheit während des Arbeitsverhältnisses begonnen hat.
  • Krankengeld: Danach übernimmt die Krankenkasse.
  • Kündigungsfrist: Während der Kündigungsfrist besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld.

Muss ich während der Krankheit zum Personalgespräch?

Grundsätzlich ja, aber nur, wenn:

  • das Gespräch zumutbar ist
  • es nicht um Tätigkeiten geht, die Sie krankheitsbedingt nicht leisten können
  • der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat

Gesundheitsdetails müssen Sie nicht offenlegen.

Checkliste: Was tun bei Kündigung während der Krankheit?

  • Kündigung prüfen lassen
  • 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage beachten
  • Unterlagen sammeln
  • Krankenkasse informieren
  • Arbeitsagentur melden

Fazit

Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist rechtlich möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Wer seine Rechte kennt, Sonderkündigungsschutz prüft und Fristen einhält, kann sich wirksam gegen unzulässige Kündigungen wehren. Besonders wichtig ist es, Ruhe zu bewahren, die eigene Situation realistisch einzuschätzen und frühzeitig zu handeln.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung rechtmäßig ist oder wie Sie sich verhalten sollten, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen, um eine individuelle Beratung zu erhalten.


Über die Autorin

Anja Jäger

Mein Name ist Anja Jäger. Meine rechtlichen Schwerpunkte liegen in den Rechtsgebieten Erbrecht sowie Verwaltungsrecht, in letzterem habe ich 2023 den Fachanwaltslehrgang erfolgreich absolviert (theor. Vor. Fachanwalt für Verwaltungsrecht). Darüber hinaus unterstütze ich Sie selbstverständlich in jeglichen weiteren Anliegen rechtlicher Natur. Überregional bin ich für Sie im Einsatz, um mit Ihnen gemeinsam Ihre rechtlichen Herausforderungen kompetent zu meistern.