Krankmeldung: Was muss ich sofort tun?
Sobald Sie merken, dass Sie arbeitsunfähig sind, gilt eine zentrale Pflicht: Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, also möglichst früh am selben Tag.
Wichtige Punkte:
- Melden Sie sich telefonisch, per E-Mail oder über interne Systeme – je nach betrieblicher Regelung.
- Sie müssen nur mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange dies voraussichtlich dauert.
- Eine Diagnose müssen Sie nicht nennen. Arbeitgeber dürfen diese Information auch nicht verlangen.
Häufiges Missverständnis: Viele glauben, sie müssten erst ab dem dritten Krankheitstag ein Attest vorlegen. Das stimmt nur teilweise.
Krankmeldung im Homeoffice
Gerade im Homeoffice herrscht oft Unsicherheit: Muss ich mich überhaupt krankmelden, wenn ich ohnehin zu Hause arbeite? Die Antwort ist eindeutig: Ja, die gleichen Regeln gelten wie im Büro.
Das sollten Sie wissen:
- Auch im Homeoffice müssen Sie sich krankmelden, sobald Sie arbeitsunfähig sind.
- Arbeitgeber dürfen nicht verlangen, dass Sie „trotzdem ein bisschen arbeiten“, nur weil Sie zu Hause sind.
- Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist genauso erforderlich wie bei Präsenzarbeit.
- Sie müssen nicht beweisen, dass Sie „wirklich nicht arbeiten können“.
Typisches Missverständnis: „Ich bin ja sowieso zu Hause, also kann ich auch krank arbeiten.“ Das ist falsch und kann sogar zu Problemen bei der Lohnfortzahlung führen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wann darf der Arbeitgeber sie verlangen?
Grundsätzlich gilt: Spätestens ab dem vierten Kalendertag müssen Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Das ist die gesetzliche Mindestregelung.
Aber: Arbeitgeber dürfen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt.
Was bedeutet das für Sie?
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag: Oft ist dort eine strengere Regelung festgelegt.
- Wenn der Arbeitgeber ein Attest ab Tag 1 verlangt, müssen Sie dem nachkommen.
- Die Diagnose bleibt weiterhin privat. Auf der AU steht nur die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Krankmeldung bei Minijob, Teilzeit oder Probezeit
Viele Arbeitnehmer glauben, dass für sie besondere Regeln gelten – doch die Grundpflichten sind identisch.
Minijob und Teilzeit:
- Auch Minijobber und Teilzeitkräfte müssen sich unverzüglich krankmelden.
- Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht.
- Eine AU ist genauso erforderlich wie bei Vollzeitbeschäftigten.
Probezeit:
- Die Meldepflichten gelten uneingeschränkt.
- Eine Kündigung während Krankheit ist möglich, da in der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz besteht.
- Krankheit verlängert die Probezeit nicht automatisch.
Wichtig: Gerade in der Probezeit achten Arbeitgeber besonders auf Zuverlässigkeit. Eine korrekte Krankmeldung ist daher entscheidend.
Elektronische Krankmeldung (eAU)
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Arbeitnehmer die AU nicht mehr selbst beim Arbeitgeber einreichen. Die Krankenkasse übermittelt die Daten digital an den Arbeitgeber.
Wichtig für Arbeitnehmer:
- Sie müssen weiterhin zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen.
- Sie müssen den Arbeitgeber informieren, dass Sie krank sind.
- Die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung bleibt bestehen.
Was dürfen Arbeitgeber NICHT verlangen?
Viele Arbeitnehmer sind unsicher, welche Fragen sie beantworten müssen. Hier die wichtigsten Grenzen:
Arbeitgeber dürfen NICHT:
- nach der Diagnose oder Details der Erkrankung fragen
- verlangen, dass Sie während der Krankheit ständig erreichbar sind
- einen Hausbesuch machen oder Sie zum Gespräch einbestellen
- verlangen, dass Sie während der Krankheit bestimmte Tätigkeiten erledigen
Erlaubt ist jedoch:
- Rückfragen zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- organisatorische Abstimmungen, z. B. Übergabe wichtiger Aufgaben
Krank im Urlaub
Wer im Urlaub krank wird, verliert seine Urlaubstage nicht. Die Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet.
Voraussetzung: Sie müssen sich sofort krankmelden und eine AU vorlegen – auch aus dem Ausland.
Häufige Fehler bei der Krankmeldung
Diese Fehler passieren besonders oft:
- zu späte Meldung beim Arbeitgeber
- fehlende oder verspätete AU
- Annahme, dass der Arbeitgeber keine AU ab Tag 1 verlangen darf
- keine Information über die voraussichtliche Dauer
So machen Sie es richtig:
- Sofort melden
- AU fristgerecht einholen
- Keine Diagnose nennen
- Erreichbarkeit nur im Rahmen des Zumutbaren
Fazit
Wer seine Krankmeldung korrekt einreicht, schützt nicht nur seine Lohnfortzahlung, sondern vermeidet auch unnötige Konflikte mit dem Arbeitgeber. Entscheidend sind eine schnelle Meldung, die rechtzeitige AU und das Wissen, welche Anforderungen zulässig sind. Mit klaren Regeln und etwas Vorbereitung lässt sich jede Krankmeldung souverän meistern.
Wenn Sie unsicher sind, welche Pflichten in Ihrem konkreten Fall gelten oder ob Ihr Arbeitgeber zu viel verlangt, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen, um eine individuelle Beratung zu erhalten.



