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Kündigung in der Probezeit: Was muss ich als Arbeitgeber beachten?

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Die Probezeit bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, neue Mitarbeiter unter realen Bedingungen kennenzulernen. Gleichzeitig wirft eine Kündigung in dieser Phase viele Fragen auf: Welche Regeln gelten? Welche Fehler sollten vermieden werden? Und wie bleibt die Kündigung rechtssicher? Dieser Artikel liefert klare Antworten und praxisnahe Orientierung.

Was bedeutet Probezeit überhaupt?

Die Probezeit dient dazu, herauszufinden, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander passen. Sie darf maximal sechs Monate dauern. Während dieser Zeit gelten erleichterte Kündigungsregeln, insbesondere eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wichtig ist: Die Probezeit muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Ohne vertragliche Regelung gibt es keine automatische Probezeit.

Probezeit vs. Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, Probezeit und Wartezeit gleichzusetzen. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Konzepte:

  • Probezeit: vertraglich vereinbart, maximal sechs Monate, verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
  • Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG): gesetzlich festgelegt, immer sechs Monate, unabhängig von der vereinbarten Probezeit.

Erst nach Ablauf der Wartezeit greift der allgemeine Kündigungsschutz. Das bedeutet: Auch wenn die Probezeit kürzer ist, bleibt eine Kündigung bis zum Ablauf der sechs Monate rechtlich einfacher. Umgekehrt endet der erleichterte Kündigungsschutz nicht automatisch mit der Probezeit, sondern erst mit Ablauf der Wartezeit.

Kündigung in der Probezeit: Die wichtigsten Grundlagen

1. Kündigungsfrist: Zwei Wochen (aber nicht immer)

Grundsätzlich gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist kann nicht verkürzt, aber vertraglich verlängert werden. Die Frist läuft taggenau, unabhängig von festen Terminen wie dem 15. oder Monatsende.

Beispiel: Kündigen Sie am 10. März, endet das Arbeitsverhältnis am 24. März.

2. Kündigungsgrund: Muss ich etwas angeben?

Während der Probezeit müssen Sie keinen Kündigungsgrund nennen. Dennoch empfiehlt es sich, intern zu dokumentieren, warum die Entscheidung getroffen wurde. Das schützt Sie, falls der Arbeitnehmer später behauptet, die Kündigung sei diskriminierend erfolgt.

3. Schriftform: Ohne Unterschrift ist die Kündigung unwirksam

Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist nicht gültig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Prüfen Sie außerdem, ob die unterzeichnende Person kündigungsberechtigt ist.

4. Besonderer Kündigungsschutz: Auch in der Probezeit relevant

Auch in der Probezeit gilt besonderer Schutz für bestimmte Personengruppen:

  • Schwangere und Mütter im Mutterschutz
  • Schwerbehinderte (nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit)
  • Betriebsratsmitglieder
  • Arbeitnehmer in Elternzeit

Hier gelten strengere Regeln und teilweise Zustimmungspflichten, etwa durch das Integrationsamt.

Kündigung während Krankheit in der Probezeit

Viele Arbeitgeber fragen sich: Darf ich während einer Krankheit kündigen? Grundsätzlich ja. Eine Kündigung während Krankheit ist auch in der Probezeit möglich. Dennoch gilt:

  • Die Kündigung darf nicht wegen der Krankheit erfolgen.
  • Sonderkündigungsschutz bleibt bestehen.
  • Der Zugang der Kündigung muss sichergestellt sein, auch wenn der Arbeitnehmer krank zu Hause ist.

Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter zeigt trotz mehrfacher Gespräche erhebliche Leistungsdefizite und ist nun krankgeschrieben. Eine Kündigung ist zulässig, wenn sie auf die mangelnde Eignung gestützt wird und nicht auf die Krankheit.

Häufige Fehler bei Kündigungen in der Probezeit

Fehler 1: Zu späte Übergabe der Kündigung

Die Kündigung muss innerhalb der Probezeit zugehen. Es reicht nicht, sie rechtzeitig zu erstellen. Bei Urlaub oder Krankheit empfiehlt sich die Zustellung durch Boten.

Fehler 2: Unklare oder widersprüchliche Vertragsklauseln

Wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt diese auch in der Probezeit. Das wird häufig übersehen.

Fehler 3: Diskriminierende Motive

Auch in der Probezeit gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Kündigungen dürfen nicht aufgrund von Herkunft, Religion, Alter, Geschlecht oder anderen geschützten Merkmalen erfolgen.

Checkliste für Arbeitgeber

  • Ist die Probezeit wirksam vereinbart?
  • Wurde die Kündigungsfrist korrekt berechnet?
  • Liegt ein besonderer Kündigungsschutz vor?
  • Ist die Kündigung schriftlich und unterschrieben?
  • Ist der Zugang der Kündigung sichergestellt?
  • Sind interne Gründe dokumentiert?

Fazit

Eine Kündigung in der Probezeit ist rechtlich einfacher, aber keineswegs risikofrei. Wer die Unterschiede zwischen Probezeit und Wartezeit kennt, die formalen Anforderungen beachtet und typische Fehler vermeidet, kann Kündigungen rechtssicher gestalten und Konflikte vermeiden. Eine sorgfältige Vorbereitung schützt vor späteren Auseinandersetzungen und sorgt für klare Verhältnisse.

Wenn Sie eine konkrete Situation prüfen lassen möchten oder unsicher sind, können Sie gerne Kontakt zu mir aufnehmen, um eine individuelle Beratung zu erhalten.


Über die Autorin

Anja Jäger

Mein Name ist Anja Jäger. Meine rechtlichen Schwerpunkte liegen in den Rechtsgebieten Erbrecht sowie Verwaltungsrecht, in letzterem habe ich 2023 den Fachanwaltslehrgang erfolgreich absolviert (theor. Vor. Fachanwalt für Verwaltungsrecht). Darüber hinaus unterstütze ich Sie selbstverständlich in jeglichen weiteren Anliegen rechtlicher Natur. Überregional bin ich für Sie im Einsatz, um mit Ihnen gemeinsam Ihre rechtlichen Herausforderungen kompetent zu meistern.