Was tun bei Krankheit? – Die ersten Schritte
Sobald Sie merken, dass Sie arbeitsunfähig sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Unverzügliche Krankmeldung: Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit „unverzüglich“ mitzuteilen – idealerweise noch vor Arbeitsbeginn. Eine kurze Nachricht per Telefon oder E-Mail reicht zunächst aus.
- Ärztliches Attest ab dem dritten Tag: Spätestens am dritten Kalendertag der Erkrankung muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt werden. Achtung: Der Arbeitgeber kann auch schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangen – das ist rechtlich zulässig.
- Elektronische Krankmeldung (eAU): Seit 2023 wird die AU digital an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ruft die Daten dort ab. Dennoch bleibt die Pflicht zur Krankmeldung bestehen – die eAU ersetzt nicht die persönliche Mitteilung.
Rechte von Arbeitnehmern – Das sollten Sie wissen
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer länger als drei Tage krank ist, hat Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG). Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen.
- Krankengeld nach sechs Wochen: Nach Ablauf der Lohnfortzahlung springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Das Krankengeld beträgt ca. 70 % des Bruttoverdienstes, maximal jedoch 90 % des Nettolohns.
- Kündigung während Krankheit: Ein häufiger Irrglaube: „Während einer Krankheit darf man nicht gekündigt werden.“ Das stimmt so nicht. Eine Kündigung ist grundsätzlich auch während einer Erkrankung möglich – etwa bei langanhaltender Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose. Allerdings gelten hier strenge Voraussetzungen und ggf. der besondere Kündigungsschutz (z. B. bei Schwerbehinderung).
Krankheit und Urlaub – Was passiert mit geplanten Reisen?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des genehmigten Urlaubs, stellt sich die Frage, ob die Urlaubstage „verloren“ sind. Die Antwort: Nein – sofern die Krankheit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, gelten die betroffenen Tage nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG). Wichtig ist, dass das Attest unverzüglich vorgelegt wird und die Arbeitsunfähigkeit klar dokumentiert ist.
Auch bei geplanten Reisen während einer Krankschreibung gilt: Die Reise darf die Genesung nicht gefährden. Eine Kur oder ein Erholungsaufenthalt kann sogar medizinisch sinnvoll sein. Wer jedoch trotz Krankschreibung eine Fernreise antritt, sollte sich vorher ärztlich bestätigen lassen, dass dies mit dem Heilungsverlauf vereinbar ist – andernfalls drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Pflicht zur Genesung? – Was darf man während der Krankschreibung tun?
Ein weit verbreiteter Mythos lautet: „Wer krankgeschrieben ist, muss zu Hause bleiben.“ Das stimmt so pauschal nicht. Entscheidend ist, ob die jeweilige Aktivität die Genesung unterstützt oder gefährdet.
- Erlaubt: Spaziergänge, Einkäufe, Cafébesuche oder leichte Bewegung – sofern sie dem Gesundheitszustand nicht widersprechen.
- Problematisch: Körperlich belastende Tätigkeiten, Partys, Renovierungsarbeiten oder sportliche Aktivitäten, die im Widerspruch zur Krankschreibung stehen.
- Aber: Einzelfallbetrachung! Es kommt immer auf die konkrete Krankheit und auf die während der Krankschreibung geplanten Aktivitäten an. So sind körperlich belastende Tätigkeiten weniger schädlich, wenn die Krankschreibung aus psychischen Gründen erfolgt.
Tipp: Im Zweifel sollte man den behandelnden Arzt fragen, was erlaubt ist. Wer sich genesungswidrig verhält, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung wegen Pflichtverletzung.
Krankheit und Homeoffice – Muss ich trotzdem arbeiten?
Gerade bei leichten Erkrankungen stellt sich die Frage, ob man trotz Krankschreibung im Homeoffice tätig sein muss. Die klare Antwort: Nein. Eine Krankschreibung bedeutet, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist – unabhängig vom Arbeitsort.
Selbst wenn die Tätigkeit theoretisch von zu Hause aus möglich wäre, besteht keine Verpflichtung zur Arbeit. Wer sich dennoch freiwillig zur Verfügung stellt, sollte dies mit dem Arzt und dem Arbeitgeber abstimmen. Wichtig: Eine freiwillige Tätigkeit während der Krankschreibung kann im Einzelfall als Verzicht auf den Schutzstatus gewertet werden – hier ist Vorsicht geboten.
Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber – So macht man es richtig
- Mitwirkungspflicht: Arbeitnehmer müssen alles unterlassen, was ihre Genesung gefährdet. Wer sich während der Krankschreibung auf Partys zeigt oder schwere körperliche Tätigkeiten ausübt, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.
- Erreichbarkeit sicherstellen: Auch wenn Sie krank sind, sollten Sie für Rückfragen erreichbar sein – etwa zur Klärung organisatorischer Fragen. Eine Pflicht zur ständigen Verfügbarkeit besteht jedoch nicht.
- Urlaub statt Krankmeldung? Wer im Urlaub erkrankt, sollte sich ebenfalls ein Attest besorgen. Die Krankheitstage werden dann nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG).
Häufige Missverständnisse – Mit Gerüchten aufräumen
- „Ich muss dem Arbeitgeber sagen, woran ich erkrankt bin.“ Falsch. Die Diagnose ist Privatsache. Der Arbeitgeber erfährt nur, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt – nicht die Ursache.
- „Ich darf während der Krankschreibung nichts unternehmen.“ Nicht ganz. Erlaubt ist, was der Genesung nicht entgegensteht. Ein Spaziergang oder ein Cafébesuch kann sogar förderlich sein – je nach Erkrankung.
- „Krankheit schützt vor Kündigung.“ Wie oben erwähnt: Eine Kündigung ist auch während einer Krankheit möglich, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
Fazit
Eine Erkrankung bedeutet nicht, dass rechtliche Unsicherheit entstehen muss. Wer seine Rechte kennt und seine Pflichten erfüllt, schützt sich vor Missverständnissen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Bei komplexen Fällen oder Unsicherheiten lohnt sich eine individuelle Beratung – gerne unterstütze ich Sie persönlich bei der Klärung Ihrer arbeitsrechtlichen Fragen.



