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Nießbrauch im Testament: Vermögen übertragen, aber Kontrolle behalten

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Wer Immobilien oder Vermögen übertragen möchte, ohne die Kontrolle zu verlieren, findet im Nießbrauch eine kluge Lösung. Dieses juristische Instrument erlaubt es, Eigentum weiterzugeben und dennoch selbst zu nutzen – ideal für die Nachlassplanung, steuerliche Optimierung und Altersvorsorge.

Was ist Nießbrauch?

Nießbrauch ist das Recht, eine Sache – meist eine Immobilie – zu nutzen und daraus Erträge zu ziehen, obwohl man nicht (mehr) Eigentümer ist. Der Nießbrauch kann im Testament angeordnet oder bereits zu Lebzeiten durch Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt vereinbart werden.

Typische Fragen lauten:

  • „Was passiert mit dem Erbe, wenn Nießbrauch besteht?“
  • „Worauf muss ich achten, wenn ich Nießbrauch ins Testament aufnehme?“
  • „Was rentiert sich mehr: Schenkung mit Nießbrauch oder testamentarische Regelung?“

Vorteile des Nießbrauchs

Nießbrauch bietet zahlreiche Vorteile – sowohl für den Übertragenden als auch für den Begünstigten:

  • Erhalt der Kontrolle: Der Nießbraucher darf die Immobilie weiterhin selbst nutzen oder vermieten.
  • Steuerliche Vorteile: Der Wert des Nießbrauchs wird vom Immobilienwert abgezogen – das kann die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer deutlich senken.
  • Flexibilität: Nießbrauch kann lebenslang oder befristet vereinbart werden.
  • Sicherung im Alter: Wer sein Haus verschenkt, aber den Nießbrauch behält, sichert sich Wohnrecht und Einnahmen.

Praxisbeispiel: Nießbrauch in der Familie

Ein typisches Beispiel aus der Praxis: Herr Müller (75) möchte sein Einfamilienhaus an seinen Sohn übertragen, um frühzeitig Vermögen zu regeln und Erbschaftsteuer zu sparen. Gleichzeitig möchte er weiterhin darin wohnen und die Einliegerwohnung vermieten. Die Lösung: Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt. Herr Müller bleibt wirtschaftlicher Nutzer der Immobilie, sein Sohn wird rechtlicher Eigentümer. So bleibt die Kontrolle erhalten, und die steuerliche Belastung wird durch den Abzug des Nießbrauchwerts deutlich reduziert.

Nießbrauch im Testament: So macht man es richtig

Wer den Nießbrauch im Testament regeln möchte, sollte einige Punkte beachten:

1. Klare Formulierung im Testament

Der Nießbrauch muss eindeutig und juristisch korrekt formuliert sein. Beispiel: „Meine Tochter erhält das Eigentum an meinem Haus in der Musterstraße 1, ich ordne jedoch lebenslangen Nießbrauch zu meinen Gunsten an.“

2. Eintragung ins Grundbuch

Damit der Nießbrauch rechtlich wirksam ist, muss er im Grundbuch eingetragen werden. Bei testamentarischer Regelung erfolgt dies nach dem Erbfall – bei Schenkung schon zu Lebzeiten.

3. Steuerliche Bewertung

Das Finanzamt bewertet den Nießbrauch nach dem Kapitalwert, abhängig vom Alter des Nießbrauchers und der Höhe der jährlichen Nutzung (z. B. Mieteinnahmen). Das kann die Steuerlast erheblich beeinflussen.

4. Abgrenzung zum Wohnrecht

Ein häufiger Irrtum: Nießbrauch ist nicht gleich Wohnrecht. Während das Wohnrecht nur die Nutzung zu Wohnzwecken erlaubt, umfasst der Nießbrauch auch das Recht zur Vermietung und zur wirtschaftlichen Nutzung.

Vergleich: Nießbrauch vs. Wohnrecht – Was passt besser?

MerkmalNießbrauchWohnrecht
NutzungWohnen + VermietungNur Eigennutzung
EinnahmenMieteinnahmen möglichKeine Einnahmen
Umfang der RechteSehr weitgehendEingeschränkt
ÜbertragbarkeitNicht übertragbarNicht übertragbar
Steuerliche WirkungHöherer Abzugswert bei SchenkungGeringerer Abzugswert

Fazit: Wer maximale Flexibilität und wirtschaftliche Nutzung wünscht, ist mit Nießbrauch meist besser beraten. Das Wohnrecht eignet sich eher für einfache Wohnsicherung ohne wirtschaftliche Interessen.

Nießbrauch und Pflegebedürftigkeit: Was passiert im Pflegefall?

Ein oft übersehener Aspekt: Was passiert mit dem Nießbrauch, wenn der Berechtigte pflegebedürftig wird und die Immobilie nicht mehr selbst nutzen kann?

  • Der Nießbrauch bleibt bestehen – auch bei Umzug ins Pflegeheim.
  • Die Immobilie kann vermietet werden, und die Mieteinnahmen stehen dem Nießbraucher zu.
  • Diese Einnahmen können zur Finanzierung der Pflegekosten verwendet werden.
  • Achtung: Sozialhilfeträger können unter Umständen auf diese Einnahmen zugreifen, wenn eigenes Vermögen nicht ausreicht.

Tipp: Frühzeitig prüfen, wie Nießbrauch und Pflegevorsorge sinnvoll kombiniert werden können – idealerweise mit juristischer und steuerlicher Beratung.

Nießbrauch und Pflichtteil: Konfliktpotenzial vermeiden

Ein häufiger Irrtum: „Wenn ich das Haus mit Nießbrauch verschenke, kann niemand mehr Ansprüche stellen.“ Das stimmt so nicht.

  • Pflichtteilsberechtigte (z. B. enterbte Kinder) können Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
  • Schenkungen mit Nießbrauch werden bei der Pflichtteilsberechnung anteilig berücksichtigt – je nach Zeitpunkt der Schenkung.
  • Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Ergänzungswert (Abschmelzmodell nach § 2325 BGB).

Best Practice: Testament und Schenkung aufeinander abstimmen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Eine rechtzeitige Beratung hilft, Konflikte zu entschärfen und rechtssicher zu gestalten.

Checkliste: Nießbrauch sinnvoll nutzen

  • Testament oder Schenkungsvertrag mit Nießbrauchsklausel erstellen
  • Juristisch eindeutige Formulierung wählen
  • Steuerliche Auswirkungen prüfen lassen
  • Grundbucheintrag sicherstellen
  • Angehörige über die Regelung informieren

Fazit

Nießbrauch ist ein vielseitiges Instrument, das rechtliche Sicherheit, wirtschaftliche Vorteile und persönliche Kontrolle vereint. Wer Vermögen übertragen und gleichzeitig selbst nutzen möchte, findet hier eine Lösung mit Weitblick. Ob zur Altersvorsorge, Steueroptimierung oder Nachlassregelung – mit guter Planung lassen sich Konflikte vermeiden und Werte sichern.

Wenn Sie überlegen, Nießbrauch in Ihrem Testament zu regeln oder eine Schenkung mit Nießbrauch vorzunehmen, sollten Sie sich individuell beraten lassen. Gerne unterstütze ich Sie dabei, die für Ihre Situation passende Lösung zu finden. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche und verständliche Rechtsberatung.


Über die Autorin

Anja Jäger

Mein Name ist Anja Jäger. Meine rechtlichen Schwerpunkte liegen in den Rechtsgebieten Erbrecht sowie Verwaltungsrecht, in letzterem habe ich 2023 den Fachanwaltslehrgang erfolgreich absolviert (theor. Vor. Fachanwalt für Verwaltungsrecht). Darüber hinaus unterstütze ich Sie selbstverständlich in jeglichen weiteren Anliegen rechtlicher Natur. Überregional bin ich für Sie im Einsatz, um mit Ihnen gemeinsam Ihre rechtlichen Herausforderungen kompetent zu meistern.