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Helfen rettet Leben: Was passiert bei unterlassener Hilfeleistung?

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Wenn Menschen in Not sind, zählt jede Sekunde. Doch wer einfach wegsieht, riskiert mehr als moralische Kritik – unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Dieser Artikel zeigt, wann Sie helfen müssen, was erlaubt ist und wie Sie sich rechtlich absichern – verständlich, praxisnah und mit konkreten Tipps.

Was bedeutet unterlassene Hilfeleistung?

Unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Dort heißt es sinngemäß: Wer bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, macht sich strafbar.

Das Gesetz schützt das Prinzip der Solidarität: Jeder soll im Rahmen seiner Möglichkeiten helfen, wenn andere in akuter Gefahr sind. Dabei geht es nicht nur um spektakuläre Notfälle wie Verkehrsunfälle oder Herzinfarkte – auch alltägliche Situationen wie ein hilfloser Mensch auf der Straße können darunterfallen.

Wann muss ich helfen?

Die Hilfeleistungspflicht greift, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein Notfall liegt vor: z. B. Unfall, medizinischer Notfall, akute Gefahr.
  • Hilfe ist erforderlich: Es gibt keine anderen Helfer oder professionelle Hilfe ist noch nicht eingetroffen.
  • Hilfe ist zumutbar: Niemand muss sich selbst in ernsthafte Gefahr bringen.

Beispiel: Sie sehen einen bewusstlosen Radfahrer am Straßenrand. Hilfe wäre etwa, den Notruf zu wählen, Erste Hilfe zu leisten oder andere Passanten anzusprechen. Wer einfach weitergeht, obwohl er helfen könnte, macht sich strafbar.

Wann gilt die Hilfeleistungspflicht nicht?

Nicht jede Situation verpflichtet zur Hilfeleistung. Die Pflicht entfällt insbesondere dann:

  • Wenn bereits ausreichend Hilfe geleistet wird, etwa durch Rettungskräfte oder andere Helfer.
  • Wenn die eigene Gesundheit oder Sicherheit gefährdet wäre, z. B. bei einem Brand oder aggressivem Täter.
  • Wenn kein erkennbarer Notfall vorliegt, etwa bei einem schlafenden Menschen, der nicht offensichtlich hilflos ist.

Wichtig: Die Einschätzung muss nachvollziehbar sein. Wer sich irrt, aber in gutem Glauben handelt, wird in der Regel nicht bestraft.

Was darf ich tun – und was nicht?

Viele Menschen haben Angst, etwas falsch zu machen. Doch das Gesetz schützt Helfer:

  • Erste Hilfe darf jeder leisten, auch ohne medizinische Ausbildung.
  • Fehlerhafte Hilfeleistung ist nicht strafbar, solange sie gut gemeint und nicht grob fahrlässig ist.
  • Sachschäden (z. B. zerrissene Kleidung beim Reanimieren) müssen nicht ersetzt werden.
  • Selbstschutz geht vor: Niemand muss sich selbst gefährden.

Tipp: Ein regelmäßig aufgefrischter Erste-Hilfe-Kurs gibt Sicherheit und hilft, im Ernstfall richtig zu reagieren.

Unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr

Besonders häufig kommt es im Straßenverkehr zu Situationen, in denen Hilfe erforderlich ist. Hier gilt:

  • Unfallbeteiligte sind verpflichtet zu helfen, z. B. durch Absichern der Unfallstelle, Notruf und Erste Hilfe.
  • Auch unbeteiligte Zeugen müssen helfen, wenn keine anderen Helfer vor Ort sind.
  • Flucht vom Unfallort kann zusätzlich als Fahrerflucht (§ 142 StGB) geahndet werden.

Wer im Straßenverkehr nicht hilft, obwohl er könnte, riskiert empfindliche Strafen und ein Fahrverbot.

Psychologische Barrieren – Warum Menschen nicht helfen

Viele Menschen helfen nicht, obwohl sie könnten. Gründe dafür sind oft psychologischer Natur:

  • Bystander-Effekt: In Gruppen fühlt sich niemand persönlich verantwortlich.
  • Angst, etwas falsch zu machen oder sich lächerlich zu machen.
  • Unsicherheit über die Situation – ist es wirklich ein Notfall?

Diese Barrieren lassen sich durch Wissen und Vorbereitung überwinden. Wer weiß, was zu tun ist, hilft eher.

Pflicht zur Hilfeleistung für bestimmte Berufsgruppen

Einige Berufsgruppen haben eine erweiterte Hilfeleistungspflicht – auch außerhalb ihrer Arbeitszeit:

  • Ärzte und medizinisches Personal: Aufgrund ihrer Fachkenntnisse wird ihnen mehr zugemutet.
  • Polizisten und Feuerwehrleute: Auch außerhalb des Dienstes kann eine Hilfeleistungspflicht bestehen.
  • Pflegekräfte und Rettungsdienste: Ihre berufliche Erfahrung verpflichtet sie in besonderem Maße.

Diese Gruppen müssen oft mehr leisten als Laien – allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren.

Welche Strafen drohen?

Wer gegen § 323c StGB verstößt, dem drohen:

  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Die Strafe hängt vom Einzelfall ab – etwa ob jemand verletzt wurde, ob der Täter bewusst weggesehen hat oder ob er selbst gefährdet war.

Wichtig: Auch unterlassene Hilfeleistung kann zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen – mit Folgen für Beruf und Reputation.

Erste-Hilfe-Kurse – Wo und wie auffrischen?

Viele Menschen haben ihren Erste-Hilfe-Kurs zuletzt bei der Führerscheinprüfung gemacht. Eine Auffrischung lohnt sich:

  • Anbieter: Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter, Malteser, ASB, lokale Volkshochschulen.
  • Dauer: Meist 1 Tag, ca. 6–9 Stunden.
  • Kosten: Zwischen 30 und 60 Euro, oft von Arbeitgebern übernommen.
  • Inhalte: Notruf, stabile Seitenlage, Wiederbelebung, Wundversorgung.

Regelmäßige Auffrischung (alle 2–3 Jahre) erhöht die Handlungssicherheit und kann Leben retten.

Fazit

Unterlassene Hilfeleistung ist kein Kavaliersdelikt. Wer nicht hilft, obwohl er es könnte, riskiert nicht nur eine Strafe, sondern auch das Leben eines anderen Menschen. Gleichzeitig schützt das Gesetz jene, die helfen – auch wenn nicht alles perfekt läuft. Wer vorbereitet ist, handelt sicher und verantwortungsvoll.

Wenn Sie unsicher sind, was in konkreten Situationen gilt oder ob Ihnen eine Anzeige droht, stehe ich Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Gemeinsam klären wir Ihre Fragen und sorgen dafür, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.


Über die Autorin

Anja Jäger

Mein Name ist Anja Jäger. Meine rechtlichen Schwerpunkte liegen in den Rechtsgebieten Erbrecht sowie Verwaltungsrecht, in letzterem habe ich 2023 den Fachanwaltslehrgang erfolgreich absolviert (theor. Vor. Fachanwalt für Verwaltungsrecht). Darüber hinaus unterstütze ich Sie selbstverständlich in jeglichen weiteren Anliegen rechtlicher Natur. Überregional bin ich für Sie im Einsatz, um mit Ihnen gemeinsam Ihre rechtlichen Herausforderungen kompetent zu meistern.